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A K T U E L L E   B L O G B E I T R Ä G E


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- ob als Mitglied einer Eigentümergemeinschaft, als Vermieter, oder Mieter -

30. Januar 2025
Die meisten Eigentümer nutzen die Vermietung der Immobilie als Quelle für passives Einkommen und als Kapitalanlage. Doch Eigentum verpflichtet - und kostet trotz der Mieteinnahmen Geld. Insofern ist es nur nachvollziehbar, dass Vermieter gerade im Hinblick auf die steigenden Kosten ein Interesse daran haben, nicht nur etwaige Darlehen zur Finanzierung des Objekts bedienen zu können, sondern zusätzlich ausreichend Rücklagen bilden zu können - ehe etwas von den Einnahmen tatsächlich in die eigenen Taschen fließt. So sind manche Mieter gerne dem Irrglauben erlegen, die Mieten würden vollständig auf den Konten der Vermieter landen. Selbstredend haben steigende Kosten auch Einfluss auf die finanziellen Mittel der Mieter - umso schwieriger wird es folglich werden, dann auch noch die Mieten entsprechend anzupassen. Ein solches Vorhaben stößt bei manchen Mietern auf Widerstand und selbst ein sonst gutes und unkompliziertes Verhältnis zum Vermieter könnte angespannt werden. Es ist deshalb besonders wichtig, dass ein Schreiben mit der Bitte um Zustimmung zur Mieterhöhung fehlerfrei ist! Angefangen bei der Berechtigung, über die Berechnung selbst und bis hin zu den Formalitäten - wobei letztere meist der wahre Fallstrick für Vermieter ist! Insofern stellt eine Mieterhöhung ein wichtiges Mittel dar, um die Rentabilität der Immobilie zu sichern. Die zahlreichen rechtlichen und formalen Anforderungen, die an ein Mieterhöhungsschreiben gestellt werden, können schnell zu Problemen mit den Mietern oder sogar zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen . Denn fehlerhafte Mieterhöhungen sind nicht bloß unwirksam: Sie können Nährboden für jahrelange Streitigkeiten zwischen den Parteien sein. Da Mietverhältnisse aber sogenannte "Dauerschuldverhältnisse" und folglich auf Dauer ausgelegt sind, haben wohl kaum Mieter oder Vermieter Interesse an ständigen Auseinandersetzungen. Der Assista Immobilien GmbH liegt die Mietverwaltung daher besonders am Herzen. Wir sind das Verhandeln und Jonglieren schwieriger Themen gewöhnt und wissen, worauf es ankommt.
10. Januar 2025
Am 01.12.2020 trat das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) in Kraft und brachte einige wichtige Änderungen mit sich. Ziel war es, vieles für Wohnungseigentümer einfacher und flexibler zu machen. Gleichzeitig sollten Rechte und Pflichten der Eigentümergemeinschaften klarer geregelt werden, um Konflikte zu vermeiden und die Verwaltung von Wohnungseigentum besser zu organisieren. Einige dieser Änderungen mussten nicht sofort umgesetzt werden. Für manche hat man eine längere Frist eingeräumt, die nun, im Jahr 2025, ausläuft. Es ist daher höchste Zeit, sich mit den Details zu befassen und mögliche Versäumnisse rechtzeitig zu korrigieren. Eine zentrale Änderung betrifft die sogenannte Öffnungsklausel. Was ist eine Öffnungsklausel und warum ist sie wichtig? Eine Öffnungsklausel ist im Grunde eine Art Erlaubnis. Sie ermöglicht es den Eigentümern, durch Beschlüsse von der Teilungserklärung oder dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) abzuweichen. Ohne eine solche Klausel in der Gemeinschaftsordnung oder Teilungserklärung sind solche abweichenden Regelungen nicht möglich. Solche Beschlüsse betreffen oft Dinge wie Sondernutzungsrechte. Das heißt, dass zum Beispiel ein Eigentümer das exklusive Recht auf die Nutzung eines Gartens erhält, der eigentlich allen gehört. Diese Regelungen können sinnvoll sein, um die individuellen Bedürfnisse der Eigentümer besser zu berücksichtigen, greifen aber auch tief in die Eigentumsverhältnisse ein. Was hat sich durch das WEMoG geändert? Früher galten solche abweichenden Regelungen automatisch auch für Rechtsnachfolger – also für Personen, die eine Wohnung kaufen oder erben. Das führte häufig zu Problemen, weil die neuen Eigentümer in der Regel nicht in die ursprüngliche Beschlussfassung eingebunden waren. Mit dem WEMoG wurde dies geändert. Ab sofort müssen solche Regelungen ins Grundbuch eingetragen werden, damit sie auch für Rechtsnachfolger gelten. Ohne diese Eintragung verliert der Beschluss bei einem Eigentümerwechsel seine Gültigkeit. Das sorgt für mehr Klarheit und Rechtssicherheit, macht aber auch eine genaue Prüfung und Nachbereitung erforderlich. Warum ist der 31.12.2025 ein wichtiges Datum? Bis Ende 2025 müssen alle abweichenden Regelungen, die von der Teilungserklärung oder dem Gesetz abweichen, ins Grundbuch eingetragen werden. Dies gilt sowohl für neue Beschlüsse als auch für Altbeschlüsse, die vor Inkrafttreten des WEMoG gefasst wurden. Wird die Eintragung versäumt, verlieren diese Beschlüsse ihre Wirkung für Rechtsnachfolger. Ein Beispiel: Eine Eigentümergemeinschaft hat beschlossen, dass ein bestimmter Eigentümer allein einen Garten nutzen darf. Wenn dieser Beschluss nicht bis Ende 2025 im Grundbuch eingetragen wird und die Wohnung verkauft wird, hat der neue Eigentümer keinen Anspruch mehr auf die alleinige Gartennutzung. Der Garten gehört dann wieder der Gemeinschaft. Was können Eigentümergemeinschaften jetzt tun? Eigentümergemeinschaften sollten ihre Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und Beschlussprotokolle sorgfältig prüfen. Dabei stellt sich vor allem die Frage: - Gibt es abweichende Regelungen, die ins Grundbuch eingetragen werden müssen? - Ist eine gültige Öffnungsklausel vorhanden? - Sollten bestimmte Regelungen dauerhaft oder nur zeitlich begrenzt gelten? Es empfiehlt sich, professionelle Unterstützung hinzuzuziehen, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen erfüllt werden und rechtliche Konsequenzen vermieden werden können. Unsere Unterstützung für Sie Die Assista Immobilien GmbH bietet Ihnen eine umfassende Prüfung Ihrer Unterlagen an. Wir helfen Ihnen, mögliche Lücken zu erkennen, und beraten Sie, welche Schritte notwendig sind, um Ihre Eigentümergemeinschaft rechtssicher aufzustellen. Wir klären, ob eine gültige Öffnungsklausel vorliegt und welche Beschlüsse bis Ende 2025 ins Grundbuch eingetragen werden müssen. Übrigens: Bei Erbfällen gilt die Rechtsnachfolge auch ohne Grundbucheintragung. Doch auch hier lohnt es sich, frühzeitig Klarheit zu schaffen, um mögliche Konflikte zu vermeiden. Weitere Neuerungen des WEMoG Neben den Anforderungen an die Grundbucheintragung hat das WEMoG noch weitere Änderungen eingeführt, die für Eigentümergemeinschaften wichtig sind: Einfachere Beschlussfassung bei baulichen Veränderungen: Maßnahmen wie der Einbau von Ladesäulen für Elektrofahrzeuge, barrierefreier Umbau oder energetische Sanierungen können jetzt einfacher beschlossen werden. Eine einfache Mehrheit reicht aus. Mehr Rechte für die Gemeinschaft: Eigentümergemeinschaften sind jetzt umfassend rechtsfähig und können Verträge abschließen, klagen und verklagt werden. Das erleichtert die Verwaltung und macht sie handlungsfähiger. Neue Regeln für Verwalter: Verwalter haben jetzt mehr Befugnisse, müssen aber auch mehr Transparenz gewährleisten. Sie können eigenständig handeln, sind aber verpflichtet, die Eigentümer regelmäßig zu informieren. Flexiblere Kostenverteilung: Die Kosten können jetzt gerechter verteilt werden. Eigentümer, die von einer Maßnahme besonders profitieren, können stärker an den Kosten beteiligt werden. Nutzen Sie die verbleibende Zeit bis Ende 2025, um Ihre Eigentümergemeinschaft optimal aufzustellen. Kontaktieren Sie uns – wir unterstützen Sie dabei! mitgeteilt v. Lea M. Mayr
27. Dezember 2024
- Beim Kauf einer Eigentumswohnung werden Sie zwingend Mitglied einer Eigentümergemeinschaft - Was Sie über Gemeinschaftseigentum, Sondernutzungsrechte und die Wohnungseigentümergemeinschaft wissen sollten: Viele Käufer sind sich nicht bewusst, dass sie mit der neuen Wohnung nicht nur das sogenannte Sondereigentum – also die Wohnung selbst – erwerben, sondern auch Gemeinschaftseigentum und häufig ebenso Sondernutzungsrechte. Damit gehen nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten einher, die im Rahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) geregelt sind. In diesem Artikel erklären wir die wichtigsten Begriffe und was es bedeutet, Teil einer Eigentümergemeinschaft zu sein. _________________________________________________________________ 1. Was ist Sondereigentum? Sondereigentum bezieht sich auf die Räume Ihrer Wohnung, die Ihnen alleine gehören und die Sie nach Belieben gestalten und nutzen dürfen. Dazu zählen in der Regel: • Wohnräume, • Balkon oder Terrasse (sofern im Aufteilungsplan festgelegt), • Keller oder Abstellräume, die der Wohnung zugeordnet sind. Dieses Eigentum können Sie frei veräußern, vermieten oder renovieren – solange die Maßnahmen nicht das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigen. Es ist wichtig zu wissen, dass Sie sich bei baulichen Änderungen, wie dem Austausch von Fenstern oder Heizkörpern, mit der Gemeinschaft abstimmen müssen, da solche Maßnahmen das Gemeinschaftseigentum betreffen. Sie müssen Sich aber auch im Fall von Sanierungsarbeiten innerhalb der Räume vergewissern, dass Sie in kein gemeinschaftliches Eigentum, wie bspw. tragendes Bauwerk, gemeinsame Leitungen, oder die Dämmung und Abdichtung eingreifen! 2. Gemeinschaftseigentum – was gehört dazu? Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile des Gebäudes und Grundstücks, die nicht dem Sondereigentum zugeordnet sind. Dazu zählen beispielsweise: • Tragende Wände, Decken und das Dach, • Treppenhaus, Aufzüge und Flure, • Die Fassade und Fenster (sofern nicht anders geregelt), • Außenanlagen wie der Garten oder Wege, • Technische Anlagen, z. B. Heizungs- und Wasserleitungen. Das Gemeinschaftseigentum gehört allen Eigentümern gemeinsam, basierend auf den Miteigentumsanteilen, die im Grundbuch eingetragen sind. Über Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum entscheidet die Eigentümergemeinschaft im Rahmen von Versammlungen, z. B. ob ein neues Dach gedeckt oder der Garten neu gestaltet wird. 3. Was sind Sondernutzungsrechte? Sondernutzungsrechte räumen einem Eigentümer das exklusive Nutzungsrecht an einem Teil des Gemeinschaftseigentums ein. Beispiele sind: • Ein bestimmter Stellplatz auf dem Hof, • Die alleinige Nutzung eines Gartenanteils, • Sonderflächen im Keller oder Speicher. Wichtig ist: Diese Bereiche gehören weiterhin zum Gemeinschaftseigentum. Der Eigentümer mit Sondernutzungsrecht darf sie jedoch exklusiv nutzen, muss sie aber auch instand halten und pflegen. 4. Welche Pflichten entstehen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft? Mit dem Kauf einer Eigentumswohnung werden Sie automatisch Teil der Wohnungseigentümergemeinschaft. Damit gehen bestimmte Pflichten einher, darunter: a) Kostenbeteiligung Jeder Eigentümer trägt die Kosten für die Instandhaltung, Verwaltung und den Betrieb des Gemeinschaftseigentums, z. B.: • Reparaturen an Dach oder Fassade, • Reinigung des Treppenhauses, • Versicherungskosten. Die Aufteilung der Kosten erfolgt nach den Miteigentumsanteilen oder einer in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Regelung. b) Teilnahme an Eigentümerversammlungen In der Eigentümerversammlung werden wichtige Entscheidungen getroffen, z. B. über Sanierungen, die Hausordnung oder das Budget. Jeder Eigentümer hat hier ein Stimmrecht, dessen Gewichtung sich nach den Miteigentumsanteilen richtet. c) Einhaltung der Gemeinschaftsordnung Die Gemeinschaftsordnung regelt das Zusammenleben in der WEG. Sie enthält Vorgaben zur Nutzung des Gemeinschaftseigentums, Ruhezeiten und baulichen Änderungen. Verstöße können zu Konflikten führen und in extremen Fällen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Unser Tipp: Bevor Sie Eigentum erwerben, fordern Sie immer auch die Einsicht in die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung an. Außerdem kann ein Blick in die letzten Beschlussprotokolle, die von der Hausverwaltung gesammelt werden müssen, Aufschluss über Regelungen innerhalb der Gemeinschaft geben und auch erkennen lassen, ob bspw. Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum geplant sind. 5. Nach dem Erwerb von Wohnungseigentum Das Leben in einer WEG erfordert Kompromisse und ein gewisses Maß an Gemeinschaftssinn. Hier ein paar Tipps für ein harmonisches Zusammenleben: • Respektieren Sie die Hausordnung: Sie dient dazu, das Miteinander zu regeln und Streitigkeiten zu vermeiden. • Kommunizieren Sie frühzeitig: Wenn Sie Umbauten planen oder Probleme bemerken, sprechen Sie diese in der Versammlung oder mit der Hausverwaltung an. • Beteiligen Sie sich aktiv: Die Eigentümerversammlung ist Ihre Chance, Entscheidungen mitzugestalten und Ihre Interessen einzubringen. 6. Fazit: Sie sind nicht alleiniger Eigentümer Mit einer Eigentumswohnung erwerben Sie nicht nur ein Zuhause, sondern auch einen Anteil an einer Gemeinschaft. Dies bringt Rechte, wie die Mitbestimmung, aber auch Pflichten, wie die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums, mit sich. Eine gute Hausverwaltung kann helfen, die Abläufe in der WEG zu organisieren und das Miteinander zu erleichtern. _________________________________________________________________ Wenn Sie Fragen zur Wohnungseigentümergemeinschaft, den rechtlichen Grundlagen oder der Verwaltung haben, wenden Sie sich gerne an uns – die Assista Immobilien GmbH steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite! mitgeteilt v. Lea M. Mayr
11. Dezember 2024
Wenn Sie Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind oder werden wollen, dann muss Ihnen bewusst sein, dass Sie nicht bloß Eigentum an der Wohnung selbst - Sondereigentum - erwerben, sondern ebenso Miteigentumsanteile an allen gemeinschaftlichen Bestandteilen. Innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gibt es immer auch zwingendes Gemeinschaftseigentum . So gehören beispielsweise erforderliche Anlagen - wie die Heizung - zu zwingend gemeinschaftlichen Anlagen. Auch die Fassade, Fenster, das Dach und tragendes Mauerwerk, sowie Dämmung und Abdichtung sind Bestandteil des gemeinschaftlichen Eigentums. Ein Beispiel: Angenommen Sie haben einen Balkon, dann sind manche Bestandteil sondereigentumsfähig, während andere zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören. Der Fliesenbelag bspw. wäre dem Sondereigentum zuzuweisen, während die darunter befindliche Abdichtung dem Gemeinschaftseigentum zugehörig ist. Diese Unterscheidung ist notwendig, da je nachdem entweder Sie, oder die Gemeinschaft für Reparaturen zu zahlen hat. Wurde eine Wohnanlage neu errichtet, so müssen Sie sich darüber im Klaren sein, dass nicht nur Ansprüche bzgl. Ihres Sondereigentums bestehen, sondern ebenso bzgl. des Gemeinschaftseigentums. Das hat zur Folge, dass Sie in der Regel zwei Mal aufgefordert werden, die von dem Bauunternehmen erbrachten Leistungen abzunehmen. So müssen Sie einerseits die Herstellung der Eigentumswohnung abnehmen, andererseits auch das Gemeinschaftseigentum. Das kann natürlich dazu führen, dass nicht jeder Eigentümer das Gemeinschaftseigentum abnimmt. Eine Abnahme liegt erst dann vor, wenn alle das Gemeinschaftseigentum abgenommen haben. Ist dies nicht der Fall, da bspw. noch Mängel bestehen, kann eine Abnahme auch konkludiert erfolgen: Nämlich wenn nach erfolgten Mangelrügen die Mängel beseitigt wurden, die Immobilie vollständig in Gebrauch genommen wurde und keine weiteren Mängelrügen ausgesprochen wurden. Der Zeitpunkt der Abnahme entscheidet über das Ingangsetzen der Gewährleistungsfrist, die für gewöhnlich 5 Jahre ab dem der Abnahme nachfolgenden Tag zu laufen beginnt. Ein Beispiel: Wurden die Arbeiten am 15.04.2024 fertiggestellt, so beginnt die Gewährleistungsfrist ab dem 16.04.2024 zu laufen und endet mit Ablauf des 16.04.2028. TIPP: Es kann sich lohnen, vor dem Ablauf der Gewährleistungsfrist einen vereidigten und von der Öffentlichkeit bestellten Sachverständigen mit der Suche nach potentiellen Mängeln zu beauftragen. Interessant zu wissen: Die reguläre Verjährung von Ansprüchen beträgt 3 Jahre. Die Rechnung der Frist ist in diesem Fall jedoch vollkommen anders: angenommen ein Anspruch entsteht irgendwann im Jahr 2024, beispielsweise am 20.07.2024, dann beginnt die 3-Jahresfrist erst mit Ablauf des Jahres 2024, also zum 01.01.2025 zu laufen und endet somit mit Ablauf des 31.12.2027. Dabei müssen Mängel am Gemeinschaftseigentum aber nicht zwingend auch von der Gemeinschaft geltend gemacht werden. Tatsächlich kann jeder Erwerber bzw. Miteigentümer Mängel am Gemeinschaftseigentum gegenüber dem Bauunternehmen rügen. Das liegt daran, da jeder Miteigentümer konsequenterweise eben auch Eigentum an gemeinschaftlichen Flächen erworben hat. Jeder Eigentümer hat folglich ein Recht darauf, dass auch das von ihm miterworbene Gemeinschaftseigentum mangelfrei ist. Hierbei sind Streitigkeiten mit dem Bauunternehmen jedoch sehr gerne vorprogrammiert: Wer die Mangelhaftigkeit einer Leistung feststellt, der wird für gewöhnlich nicht dazu geneigt sein, ein Unternehmen vollständig zu bezahlen. Immerhin wurde die vereinbarte Leistung nicht vertragsgerecht erbracht. Und auch der Gesetzgeber sowie die regelmäßige Rechtsprechung der Gerichte gibt den Erwerbern Recht. Ist die Leistung mangelhaft, steht einem Erwerber ein Zurückbehaltungsrecht zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht schmeckt jedoch den wenigsten Bauunternehmen, die für gewöhnlich auf die vollständige Zahlung bestehen, auch wenn Mängel vorhanden sind. Einem Erwerber steht auch ein solches Zurückbehaltungsrecht zu, wenn Mängel am Gemeinschaftseigentum bestehen. Das OLG Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 12.09.2024, Aktenzeichen 12 U 93/23 sogar entschieden, dass ein Einbehalt in Höhe von 8,5 % vom Kaufpreis sogar noch angemessen sein kann. Entscheidend ist immer, dass der Einbehalt sich an den zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten zu orientieren hat. Es darf also kein willkürlicher Einbehalt erfolgen. Das Hauptproblem für viele Eigentumserwerber: Gemäß einem notariellen Kaufvertrag erfolgt die endgültige Eigentumsübertragung erst dann, wenn der vereinbarte Kaufpreis vollständig bezahlt wurde. Das bedeutet, dass die Bauunternehmen dem Notar gegenüber keine Zustimmung für die Umschreibung des Eigentums auf den Erwerber erklären werden, selbst wenn diesem ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Mängeln am Gemeinschaftseigentum zusteht. Die Rechtsprechung ist sich in diesem Fall jedoch einig: Die Verweigerung einer Eigentumsübertragung ist treuwidrig, wenn der Einbehalt verhältnismäßig ist. Als neues Mitglied einer Eigentümergemeinschaft dürfen Sie folglich auch selbstständig und ohne die Beteiligung anderer Miteigentümer Mängel am Gemeinschaftseigentum rügen und zur Nachbesserung auffordern und darüber hinaus einen angemessenen Betrag bis zur Beseitigung des Mangels einbehalten. Ihr Anspruch auf Eigentumsübertragung darf hiervon nicht beeinträchtigt werden. Erst recht nicht, wenn keine Mangelbeseitigung erfolgt. Haben Sie mindestens zwei Mal unter angemessener Fristsetzung und unter Benennung der Mängel zur Beseitigung aufgefordert und wurde keine Nachbesserung durchgeführt oder ist gescheitert, so ist Ihnen eine dritte Aufforderung nicht länger zuzumuten. Sie dürfen dann den einbehaltenen Betrag für die Beauftragung eines Fremdunternehmens aufwenden, das die Mängel beseitigt. Spätestens dann hat auch das Bauunternehmen keinen Anspruch mehr auf Zahlung des vollen Kaufpreises. Sie jedoch auch weiterhin auf Eintragung als Eigentümer im Grundbuch. Sie sehen - die Assista Immobilien GmbH kennt sich aus! Mit uns an Ihrer Seite, werden wir uns um alles kümmern. Wir behalten Abnahmen im Blick, dokumentieren Mängel, fordern zur Nachbesserung auf, erkundigen uns wenn nötig bei Sachverständigen und Rechtsanwälten und behalten stets die Interessen eines jeden Einzelnen sowie der Gemeinschaft im Blick. mitgeteilt v. Lea M. Mayr
Eigentum als Investition - durch Mieterhöhungen rentabel?
4. Dezember 2024
Immobilien werden oft nicht nur vom Eigentümer bewohnt, sondern gerne auch vermietet. Sie können als Investitionsobjekt oder Altersvorsorge dienen. Finanzierungen und Unterhaltungskosten sind jedoch hoch - kann eine Mieterhöhung helfen?
27. November 2024
Als Vermieter möchten Sie den Wert Ihrer Immobilie nicht nur erhalten, sondern gerne auch steigern, die Energieeffizienz verbessern und gleichzeitig attraktive Wohnbedingungen für Ihre Mieter beibehalten. Doch wie lassen sich die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen effektiv und rechtssicher umlegen, ohne den Mieter übermäßig zu belasten? Die Umlage von Modernisierungskosten ist ein entscheidendes Thema für Vermieter, da sie die Möglichkeit bietet, Investitionen in Ihre Immobilie zu Teilen über die Mieteinnahmen zu refinanzieren. Gleichzeitig gibt es jedoch zahlreiche rechtliche und praktische Aspekte, die hierbei beachtet werden müssen. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen knapp und übersichtlich, worauf es im Fall von Modernisierungen und der Umlage der Kosten auf die Mieter ankommt – und wie die Assista Immobilien GmbH Sie hierbei unterstützen kann! Die Herausforderung: Modernisieren ohne Risiko Modernisierungsmaßnahmen wie neue Heizsysteme, bessere Dämmung oder der Einbau eines Aufzugs bringen langfristig Vorteile für Ihre Immobilie. Doch die Frage, welche Kosten Sie auf Ihre Mieter umlegen können, sorgt oft für Unsicherheit. Fehler bei der Planung oder Umsetzung können nicht nur zu rechtlichen Problemen führen, sondern auch das Mietverhältnis belasten. Manche Vermieter wissen nicht einmal, dass Sie Modernisierungskosten umlegen können! Hier kommen wir ins Spiel: Die Assista Immobilien GmbH unterstützt Sie dabei, den Modernisierungsbedarf zu ermitteln, eine Kostenplanung vorzunehmen und die Kommunikation mit Ihren Mietern professionell zu gestalten! Die rechtlichen Grundlagen: §§ 555b und 559 BGB Gemäß den mietrechtlichen Bestimmungen des BGB dürfen Vermieter bis zu 8 % der Modernisierungskosten jährlich auf ihre Mieter umlegen. Zu den umlegbaren Maßnahmen zählen insbesondere: - Energetische Verbesserungen (z. B. Wärmedämmung oder neue Heizsysteme) - Maßnahmen zur nachhaltigen Energieversorgung - Bauliche Veränderungen, die den Wohnwert steigern (z. B. ein Aufzug) Instandhaltungs maßnahmen oder Reparaturen , selbst wenn sie modernisierend wirken können, sind hingegen nicht umlagefähig. Schutzmechanismen für Mieter: Kappungsgrenzen und Härtefälle Auch wenn die Umlage der Kosten für Vermieter attraktiv ist, gibt es Grenzen. Diese sollen verhindern, dass die Mieten unverhältnismäßig stark steigen. Zu beachten sind hierbei folgende Grenzen: - Die Erhöhung darf maximal 3 Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren betragen - Bei einer Ausgangsmiete unter 7 Euro pro Quadratmeter liegt die Grenze bei 2 Euro Mieter können zudem eine Härtefallregelung in Anspruch nehmen, wenn die Modernisierungsumlage zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung führt. Eine Pauschalierung ist jedoch nicht möglich, es muss immer der Einzelfall geprüft werden. Unser Tipp: Lassen Sie sich von einem Experten beraten, um Fehler bei der Umlage zu vermeiden. Die Assista Immobilien GmbH bietet Ihnen individuelle Unterstützung bei der rechtlichen Prüfung und der Umsetzung und arbeitet außerdem intern mit dem Rechts- und Fachanwalt Herrn Falk Ostmann zusammen! Eine Chance für Vermieter: Mehrwert und Nachhaltigkeit Modernisierungen sind mehr als nur eine Pflicht – sie sind eine Investition in die Zukunft Ihrer Immobilie. Eine energieeffiziente Dämmung, moderne Heiztechnik oder bauliche Verbesserungen können den Wert Ihrer Immobilie erheblich steigern und sie für potenzielle Mieter attraktiver machen. Chancen und Herausforderungen für Mieter Nicht immer sind Mieter von der Idee höherer Mietzahlungen begeistert. In den meisten Fällen können sie dann aber doch überzeugt werden, da die Vorteile überwiegen. Energieeffiziente Maßnahmen wie bessere Dämmung oder neue Heizsysteme werden die Energiekosten senken und eine modernisierte Ausstattung wird den Komfort und die Lebensqualität erheblich steigern. Modernisiert und dann? Die Umlage von Modernisierungskosten ist eine komplexe Aufgabe, die Planung und Expertise erfordert. Mit der Unterstützung der Assista Immobilien GmbH stellen Sie sicher, dass Ihre Maßnahmen rechtssicher, effizient und für alle Beteiligten fair umgesetzt werden. Modernisierungen müssen mindestens drei Monate vor Beginn schriftlich angekündigt werden, einschließlich einer detaillierten Kostenaufstellung und der zu erwartenden Mieterhöhung gem. § 555c Abs.1 BGB. Betrifft die Ankündigung eine energetische Modernisierung oder eine klimaschützende Maßnahme, kann der Vermieter insbesondere hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen gem. § 555 c Abs. 3 BGB. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, ist die Umlage rechtlich nicht zulässig gem.§ 555d Abs.3 BGB. Darüber hinaus haben Mieter das Recht, die angesetzten Kosten zu überprüfen. Sind Modernisierungen wirklich ein zweischneidiges Schwert? Einerseits fördern sie Verbesserungen, die langfristig die Wohnqualität und Nachhaltigkeit erhöhen können. Andererseits stellen sie oft eine finanzielle Hürde dar, welche die Mieter in schwierige Lagen bringen kann. Der Schutz durch gesetzliche Kappungsgrenzen und Härtefallregelungen ist dabei von zentraler Bedeutung, um ein Gleichgewicht zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern zu gewährleisten. Lohnt sich eine Modernisierung wirklich – für beide Seiten? Die Antwort lautet: Ja. Denn die langfristigen Vorteile überwiegen die anfänglichen Mehrkosten. Für Vermieter steigert eine Modernisierung den Wert der Immobilie erheblich, erhöht ihre Attraktivität auf dem Mietmarkt und kann langfristig zu stabileren Mieteinnahmen führen. Aber auch Mieter profitieren in mehrfacher Hinsicht: Energetische Maßnahmen wie bessere Dämmung oder der Einbau moderner Heizsysteme senken den Energieverbrauch spürbar. Die Einsparungen bei den Nebenkosten können die höhere Miete teilweise oder sogar vollständig ausgleichen. Außerdem sorgt eine gute Dämmung für angenehmere Raumtemperaturen, während bauliche Verbesserungen wie Aufzüge oder barrierefreie Zugänge den Alltag erheblich erleichtern. Viele Mieter legen heutzutage außerdem viel Wert auf einen umweltfreundlichen Lebensstil. Modernisierungen tragen dazu bei, den CO₂-Ausstoß zu senken und die Immobilie klimafreundlicher zu gestalten. Es gibt außerdem Modernisierungsmaßnahmen, die zusätzlich staatliche Förderungen erhalten! Langfristig profitieren Mieter also ebenso wie Vermieter von niedrigeren Betriebskosten und einer höheren Wohnqualität, während sie gleichzeitig zur Energiewende beitragen. Diese Vorteile machen die anfänglichen Kosten nicht nur tragbar, sondern für viele Mieter sogar lohnenswert. Am Ende sind Modernisierungen also nicht nur ein Gewinn für Vermieter, sondern auch für Mieter. Mit einer klaren Planung und einer professionellen Unterstützung – wie sie die Assista Immobilien GmbH bietet – wird eine Modernisierung zu einer nachhaltigen und fairen Lösung, die beiden Seiten zugutekommt. mitgeteilt v. Lea M. Mayr
von Lea Mayr 19. November 2024
In diesem Beitrag lesen Sie über die Top 5 Rechte & Pflichten von Vermietern und Mietern und welchen Mehrwert Ihnen die Assista Immobilien GmbH bieten kann.
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